Kurzzeitkennzeichen - Versicherung

In unserem Versicherungsbüro erhalten Sie die eVB mit einer Gültigkeit von 6 Tagen für Kurzzeitkennzeichen. Auf Wunsch auch mit einer Internationalen Versicherungskarte. Wobei wir Ihnen bei Fahrten ins Ausland empfehlen, ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen. Hintergrund ist, dass das deutsche Kurzzeitkennzeichen nicht in jedem Land akzeptiert wird. Dies hat nichts mit dem bestehenden Versicherungsschutz zu tun, sondern mit dem Kennzeichen selbst. Dieses erkennen einige Länder nicht an und es kann zu einer Beschlagnahmung des Fahrzeuges bzw. hohen Geldbußen im Ausland kommen.

Ausfuhrkennzeichen - Versicherung

Fahrzeuge, die definitiv aus Deutschland ausgeführt und in ein anderes Land gebracht werden sollen, überführt man am besten mit einem Ausfuhrkennzeichen (auch Zoll- oder Exportkennzeichen genannt).

Es ist weiß mit schwarzer Schrift und hat auf der rechten Seite einen roten Längsbalken, in dem das Ablaufdatum schwarz eingeprägt ist.

Ausgabestelle

Zuständig für die Ausgabe des Ausfuhrkennzeichens ist die Kfz-Zulassungsstelle bzw. das Straßenverkehrsamt an Ihrem Wohnsitz. Personen ohne Wohnsitz in Deutschland sind an keine Kfz-Zulassungsbehörde gebunden. Sie beantragen das Ausfuhrkennzeichen bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle, wo sich das Fahrzeug aktuell befindet. In diesem Fall muss ggf. eine empfangsberechtigte Person mit Wohnsitz im Zulassungsbezirk genannt werden.

Notwendige Unterlagen und Gültigkeit

Zur Beantragung des Ausfuhrkennzeichens benötigen Sie eine gesonderte Kfz-Haftpflichtversicherung. Für die Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens (auch Zollkennzeichen genannt) benötigen Sie eine papierhafte Versicherungsbestätigung. Bei Versicherungen für Ausfuhrkennzeichen ist ein Schutzbrief sowie eine Verkehrsrechtsschutzdeckung enthalten. Und das unabhängig von der Laufzeit. Wir bieten verschiedene Laufzeiten an. Im Markt werden Ausfuhrversicherungen für 9, 15 und 30 Tage angeboten. Darüber hinaus findet man Angebote für Laufzeiten von 60 bis 360 Tagen (in 30 Tage-Abstufungen). Die Fahrzeugzulassungsverordnung sieht eine maximale Laufzeit von 360 Tagen (1 Jahr) vor. Bei uns erhalten Sie daher auch Deckungskarten bis zu dieser maximal möglichen Laufzeit. Der Versicherungsschutz endet automatisch nach Ablauf der Gültigkeit des Zollkennzeichens. Hier ist keine Kündigung notwendig.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann gegebenenfalls für maximal 12 Monate abgeschlossen werden.

Bitte beachten Sie, dass auch die Prüfplakette (§ 29 StVZO) noch mindestens bis nach Ende des gewünschten Zeitraums gültig sein muss.

Der Zulassungsstelle sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Reisepass oder Personalausweis mit Meldebestätigung (Adresse)
  • Versicherungsbestätigung (bekommen Sie bei uns)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (bisher: Kfz-Schein und Kfz-Brief)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
    (in der Praxis zusätzlich eine gültige Abgasuntersuchung verlangt!)
  • Außerbetriebsetzung (bei abgemeldeten Fahrzeugen)
  • evtl. alte Nummernschilder (falls das Fahrzeug noch zugelassen ist)

Sie erhalten von der Zulassungsstelle:

  • Die befristete Zulassungsbescheinigung Teil I für das Ausfuhrkennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil II ggf. mit Haltereintrag für das Ausfuhrkennzeichen

Zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung Teil I kann auf Wunsch der Internationale Zulassungsschein ausgestellt werden. Er ist nach wie vor sinnvoll, wenn das Fahrzeug in ein außereuropäisches Land (Nicht-EU-Land) ausgeführt werden soll.

Hinweis: Die Kfz-Zulassungsstelle verlangt die Vorführung des Fahrzeuges zur Identifizierung bei Ausfuhrkennzeichen.

Steuerpflicht

Bei Beantragung des Ausfuhrkennzeichens muss die Kfz-Steuer bezahlt werden. Im Regelfall wird sie per SEPA-Lastschrift eingezogen. Dazu muss der Antragsteller bei der Kfz-Zulassungsstelle das SEPA-Lastschriftmandat für ein Bankkonto vorlegen.

Sollte kein Bankkonto vorhanden sein, muss nach der Beantragung des Kennzeichens die Steuer direkt beim zuständigen Zollamt bezahlt werden. Erst danach wird gegen Vorlage der Quittung das Kfz-Kennzeichen von der Kfz-Zulassungsstelle ausgegeben.

Für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer ist die Zollverwaltung zuständig.

Müssen die Kennzeichen nach der Überführung zurückgegeben werden?

Das Ausfuhrkennzeichen muss nicht an die Kfz-Zulassungsstelle zurückgegeben werden. Dieses Kennzeichen gehört dem Eigentümer. Er kann das Ausfuhrkennzeichen nach dem Ablaufdatum entsorgen oder behalten.

Alle Informationen wurden mit viel Sorgfalt zusammengestellt. Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.